AGB
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend:
Kunde).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art
handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ auf Grund
gesetzlicher Vorschriften in einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft oder
einem Drittland nicht anwendbar sein, so bleiben in dem betreffenden Land alle übrigen
Bestimmungen weiterhin gültig.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Es können Fristen für Angebot und
Annahme vereinbart werden. Die Annahme eines Angebots ist vom Kunden
unverzüglich zu bestätigen, andernfalls ist der Kauf nicht zustande gekommen.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu
qualifizieren ist, können wir durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder
durch Ausführung der vertraglichen Leistung annehmen.
(3) Wird von einer Vertragspartei eine unverzügliche Bestätigung des Vertragsabschlusses
verlangt (z. B. per Telefax, e-Mail), so gilt der Kaufvertrag ausschließlich nach dem
Erhalt der Bestätigung zustande gekommen. Erfolgt auf eine solche Bestätigung nicht
unverzüglich Widerspruch, so gilt sie als genehmigt.
(4) Dem Kunden steht nur dann das Recht zu, seine gekaufte Ware vor Verladung zu
besichtigen oder besichtigen zu lassen, wenn dies bei Vertragsabschluss vereinbart ist.
Für diese Prüfung hat er das Recht, Stichproben in dem durch die EG-Bestimmungen
über Vermarktungsnormen für Eier in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen
Umfang zu nehmen.
§ 3 Lieferung
(1) Ist bei einem Vertragsabschluss kein anderer Liefertermin bestimmt, so ist grundsätzlich
prompte Verladung vereinbart. Sie hat in der Regel am ersten Werktag nach dem
Vertragsabschluss zu erfolgen.
(2) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug,
sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Kunden über.
(3) Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch
Krieg, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen,
Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche
Maßnahmen oder Verordnung oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse,
die außerhalb unseres Wissens und Einflussbereiches liegen, gehindert, können vom
Kunden keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Können die Folgen
der vorgenannten Ereignisse innerhalb von 24 Stunden beseitigt werden, sind die
Lieferungen und Leistungen von uns auszuführen, wobei sich die Lieferfrist um 24
Stunden verlängert. Dies ist dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Samstage und
Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage des jeweiligen Landes werden bei der
Berechnung der 24-Stunden-Frist nicht mitgezählt.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk oder Lager
zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung ist in den Preisen enthalten, soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern mit dem
Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er
unbeschadet aller anderen Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen,
soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
(6) Schecks werden zahlungshalber angenommen.
§ 5 Mängel
(1) Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware
am Bestimmungsort erhoben werden. Samstage, Sonntage sowie die gesetzlichen
Feiertage des jeweiligen Landes werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
(2) Setzt sich eine Lieferung aus mehreren Partien – Partie im Sinne der EG-
Vermarktungsnormen für Eier – zusammen, so ist im Falle von Beanstandungen jede
dieser Partien gesondert zu behandeln.
Bei Sendungen, Lieferungen oder Angeboten bildet jeder Frachtbrief, Ladeschein,
Lieferschein oder dergleichen eine für sich bestehende Lieferung, die nur partieweise
gesondert beanstandet werden kann.
(3) Verdeckte Mängel und Fehlmengen, die als solche nicht erkannt werden konnten,
können nur innerhalb einer Frist von vier Tagen gerügt werden. Die Mängelrüge kann
sich nur auf die betroffene Partie beziehen.
(4) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht
abtretbar.
§ 6 Sachverständigenverfahren
(1) Beide Parteien haben Gelegenheit, nach Erhebung einer Mängelrüge bis 17.00 Uhr des
auf den Eingang der Mängelrüge beim Verkäufer nächstfolgenden Werktages der
anderen Partei eine gütliche Einigung in der Weise vorzuschlagen, dass sie sich auf
einen gemeinsam von einer berufsständischen Organisation anerkannten oder
anderweitig bestellten und vereidigten Sachverständigen einigen, diesen mit der
Begutachtung der beanstandeten Partie beauftragen und dessen Begutachtung als
verbindlich für sich anerkennen.
Kommt es auf dieser Basis nicht zu einer Einigung, sind beide Parteien innerhalb der
gleichen Frist berechtigt, einen eigenen Sachverständigen zu benennen und die
Gegenseite aufzufordern, ebenfalls einen Sachverständigen zu benennen. Fordert der
Verkäufer den Kunden unter Benennung eines eigenen Sachverständigen auf,
seinerseits einen Sachverständigen zu benennen und kommt der Kunde innerhalb der
genannten Frist dieser Aufforderung nicht nach, gilt die Partie nachträglich als
genehmigt.
(2) Die Benennung eines Sachverständigen kann mit der Zusage verbunden werden, ein
gleiches Ergebnis beider Sachverständiger als verbindlich für sich anzuerkennen.
(3) In allen Fällen, in denen Sachverständige mit der Begutachtung der beanstandeten
Partie beauftragt werden, haben sie das Ergebnis ihrer Beurteilung spätestens 48
Stunden nach der Benennung beider Parteien bekannt zu geben. Der Kunde ist
berechtigt, nach Ablauf dieser Frist über die beanstandete Partie zu verfügen.
(4) Ist es zu einer endgültigen Erledigung der Mängelrüge durch die Sachverständigen nicht
gekommen, erkennt insbesondere eine der Parteien die Feststellung der
Sachverständigen bei Benennung eines Sachverständigen von jeder Seite nicht an, so
gilt das Sachverständigenverfahren als erfolglos abgeschlossen. Den Parteien stehen
dann alle gesetzlichen Möglichkeiten nach dem jeweiligen Vertragsrecht bzw. den
betroffenen Ländern zu, wobei diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Auch
ein gescheitertes Sachverständigenverfahren hindert nicht, dass die Parteien sich auf
ein in ihren Ländern zulässiges Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren einigen.
(5) Während der Dauer des Sachverständigenverfahrens hat der Kunde alles zu tun, um
einen weiteren Qualitätsrückgang der Ware so weit wie möglich zu verhindern. Die
Kosten der eingeschalteten Sachverständigen trägt die am Ende unterliegende Partei.
§ 7 Haftung
Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde
vertraut hat und vertrauen durfte.
Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den
gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung
entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne
Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach
vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom
Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der
Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das
gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des
zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreis als abgetreten.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist
bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der
neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 9 Kreditwürdigkeit
Wird uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse oder eine mangelnde Kreditwürdigkeit des Kunden bekannt,
durch die sein Anspruch auf Bezahlung der Ware gefährdet wird, erhalten wir
insbesondere Kenntnis davon, dass der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit
bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und/oder seine Zahlungen
eingestellt hat und/oder Insolvenzantrag gestellt ist, können wir die Vorauszahlung des
vollständigen Kaufpreises oder die Stellung einer ausreichenden Sicherheit verlangen.
Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb von zwei
Werktagen nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Transportrisiko
(1) Das Transportrisiko tragen bis zur Übernahme der Lieferung wir, nach Übernahme der
Kunde. Bezüglich des Transportrisikos und aller sonstigen Gefahren für die Ware gelten
die „Incoterms“ in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Uns steht es frei, eigene Transportmittel zu benutzen.
(3) Für Schäden, die auf dem Transport entstanden sind, können wir nur dann
verantwortlich gemacht werden, sofern uns ein Verschulden trifft.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen
Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist unser Geschäftssitz.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller
Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung
von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ingolstadt
Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu
verklagen